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vom 20. bis zum 12. Tag vor Reisebeginn
30 % des Reisepreises
vom 11. bis zum 03. Tag vor Reisebeginn
70 % des Reisepreises
ab dem 3. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtanreise
90 % des Reisepreises
4.4 Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie
einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall
oder Krankheit wird dringend empfohlen.
4.5 Dem Kunden bleibt es vorbehalten, der MTK nachzuweisen,
dass ihr keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind,
als die vorstehend festgelegten Pauschalen. In diesem Fall ist der
Kunde nur zur Bezahlung der geringeren Kosten verpflichtet.
4.6 Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 4.3. gilt als
nicht festgelegt und vereinbart, soweit MTK nachweist, dass
MTK wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der
kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß Ziffer 4.3. In diesem
Fall ist MTK verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung
der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs
einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen
konkret zu beziffern und zu begründen.
4.7 Werden auf Wunsch des Kunden nach Vertragsschluss Änderungen
hinsichtlich des Reisetermins, der Unterkunft, der Verpflegungsart
oder sonstiger Leistungen (Umbuchungen) vorgenommen,
so kann die MTK, ohne dass ein Rechtsanspruch des Kunden
auf die Vornahme der Umbuchung besteht und nur, soweit dies
überhaupt möglich ist, bis zum 32. Tag vor Reisebeginn ein Umbuchungsentgelt
von € (…),- erheben. Spätere Umbuchungen
sind nur mit Rücktritt vom Reisevertrag und Neubuchung entsprechend
den vorstehenden Rücktrittsbedingungen möglich. Dies
gilt nicht für Umbuchungswünsche, die nur geringfügige Kosten
verursachen.
4.8 Ist MTK infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises
verpflichtet, hat MTK unverzüglich, auf jeden Fall aber
innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu
leisten.
4.9 Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von
MTK durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen,
dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus
dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden
Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall
rechtzeitig, wenn sie MTK 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
5. Obliegenheiten des Reisenden, (Mängelanzeige, Kündigung)
5.1 Der Reisende ist verpflichtet, eventuell auftretende Mängel
unverzüglich der MTK anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche
des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem
Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt. Der Reisende
kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler,
über den er die Reise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
Eine Mängelanzeige gegenüber dem Leistungsträger, insbesondere
dem Unterkunftsbetrieb ist nicht ausreichend.
5.2 Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt
oder ist dem Reisenden die Durchführung der Reise
infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, der MTK erkennbaren
Grund nicht zuzumuten, so kann der Reisende den Reisevertrag
nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 651l BGB)
kündigen. Will ein Kunde/Reisender den Pauschalreisevertrag
wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten
Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat
er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung
zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe
vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige
Abhilfe notwendig ist.
5.3 Der Reisende hat Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2,
4-7 BGB wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistungen
gegenüber der MTK unter der nachfolgend angegebenen
Anschrift geltend zu machen. Die Geltendmachung kann
auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Reise über
diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB
aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag
nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird
dringend empfohlen.
6. Besondere Obliegenheiten des Reisenden bei Pauschalen
mit ärztlichen Leistungen, Kurbehandlungen, Wellness-
Angeboten )
6.1 Bei Pauschalen, welche ärztliche Leistungen, Kurbehandlungen,
Wellnessangebote oder vergleichbare Leistungen beinhalten,
obliegt es dem Reisenden sich vor der Buchung, vor
Reiseantritt und vor Inanspruchnahme der Leistungen zu informieren,
ob die entsprechende Behandlung oder Leistungen
für ihn unter Berücksichtigung seiner persönlichen gesundheitlichen
Disposition, insbesondere eventuell bereits bestehender
Beschwerden oder Krankheiten geeignet sind.
6.2 Die MTK schuldet diesbezüglich ohne ausdrückliche Vereinbarung
keine besondere, insbesondere auf den jeweiligen Reisenden
abgestimmte, medizinische Aufklärung oder Belehrung
über Folgen, Risiken und Nebenwirkungen solcher Leistungen
6.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon,
ob die MTK nur Vermittler solcher Leistungen ist oder ob diese
Bestandteil der Reiseleistungen sind.
7. Haftung
7.1 Die vertragliche Haftung von MTK für Schäden, die nicht
aus der Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt
erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks
gefährdet oder aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit resultieren, und die nicht schuldhaft
herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt,
7.2 Die MTK haftet nicht für Angaben und Leistungsstörungen
im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht vertraglich vereinbarte
Hauptleistungen sind und nicht Bestandteil des Pauschalangebots
der MTK sind und für den Kunden erkennbar und in
der Reiseausschreibung oder der Buchungsbestätigung und
unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners
als Fremdleistung bezeichnet sind, oder während
des Aufenthalts als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden
(z.B. Kur- und Wellnessleistungen, Sportveranstaltun¬gen, Theaterbesuche,
Ausstellungen, Ausflüge usw.). Die §§ 651b, 651c,
651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
7.3 Soweit Leistungen wie ärztliche Leistungen, Therapieleistungen,
Massagen oder sonstige Heilanwendungen oder Dienstleistungen
nicht Bestandteil des Pauschalangebots der MTK sind
und von dieser zusätzlich zur gebuchten Pauschale nach Ziff. 7.2
lediglich vermittelt werden, haftet die MTK nicht für Leistungserbringung
sowie Personen- oder Sachschäden. Soweit solche
Leistungen Bestandteil der Reiseleistungen sind, haftet die MTK
nicht für einen Heil- oder Kurerfolg. Die §§ 651b, 651c, 651w und
651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
8. Rücktritt der MTK wegen Nichterreichen einer ausgeschriebenen
Mindesteilnehmerzahl
8.1 Die MTK kann, wenn in der konkreten Reiseausschreibung
für eine bestimmte Reise oder in einem allgemeinen Hinweis im
Reiseprospekt für alle oder dort genau bezeichnete Reisen auf
eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird, beim Nichterreichen
dieser Mindestteilnehmerzahl, bis 6 Wochen vor Reisebeginn
vom Reisevertrag zurücktreten, wenn MTK
a) in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung die Mindestteilnehmerzahl
beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem
vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden
spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben
hat und
b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die
späteste Rücktrittsfrist angibt.
8.2 Ein Rücktritt ist dem Kunden gegenüber spätestens an dem
Tag zu erklären, der dem Kunden in der vorvertraglichen Unterrichtung
und der Reisebestätigung angegeben wurde. Sollte
bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der
Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch
zu machen.
8.3 Im Falle des Rücktritts durch MTK erhält der Kunde auf den
Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich, auf jeden Fall
aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung
zurück.
9. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen zu deren vertragsgemäßer
Erbringung MTK bereit und in der Lage war, nicht
in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind,
so besteht kein Anspruch des Reisenden auf anteilige Rückerstattung.
Die MTK wird sich jedoch, soweit es sich nicht um
ganz geringfügige Beträge handelt, beim Leistungsträger um
eine Rückerstattung bemühen und entsprechende Beträge an
den Kunden zurück bezahlen, sobald und soweit sie von den einzelnen
Leistungsträgern tatsächlich an die MTK zurückerstattet
worden sind.
10. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien
(insbesondere dem Corona – Virus)
10.1 Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen
durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter
Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt
geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht
werden.
10.2 Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen
oder -beschränkungen der Leistungserbringer
bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten
und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen
die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.
11. Hinweise zur Einrichtung der alternativen Streitbeilegung;
Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung
11.1 Die MTK weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung
darauf hin, dass MTK nicht an einer freiwilligen
Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung
für MTK verpflichtend würde, informiert
die MTK die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Die MTK
weist für alle Verträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen
wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-
Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
11.2 Für Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für
das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden
und der MTK die ausschließliche Geltung des deutschen
Rechts vereinbart. Solche Reisende können die MTK ausschließlich
an ihrem Sitz verklagen.
11.3 Für Klagen der MTK gegen Reisende bzw. Vertragspartner
des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen
oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben,
oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand
der Sitz der MTK vereinbart.
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Stand dieser Fassung: Oktober 2020
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