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ten-Zahlungen sind nur möglich, wenn dies vereinbart oder
vom Gastgeber allgemein durch Aushang angeboten wird.
Zahlungen am Aufenthaltsende sind nicht durch Überweisung
möglich.
5.4 Erfolgt durch den Gast eine vereinbarte Anzahlung trotz
Mahnung des Gastgebers mit Fristsetzung nicht oder nicht vollständig,
so ist der Gastgeber, soweit er selbst zur Erbringung der
vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und soweit
kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des
Gastes besteht, berechtigt, vom Vertrag mit dem Gast zurückzutreten
und diesen mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 6. dieser
Bedingungen zu belasten. Diese Rechte stehen dem Gastgeber
nicht zu, wenn der Gast den Zahlungsverzug nicht zu vertreten
hat.
6.6. Rücktritt und Nichtanreise
6.1 Im Falle des Rücktritts oder der Nichtanreise bleibt der Anspruch
des Gastgebers auf Bezahlung des vereinbarten Aufenthaltspreises
einschließlich des Verpflegungsanteils und der Entgelte
für Zusatzleistungen, bestehen.
6.2 Der Gastgeber hat sich im Rahmen seines gewöhnlichen
Geschäftsbetriebs, ohne Verpflichtung zu besonderen Anstrengungen
und unter Berücksichtigung des besonderen Charakters
der gebuchten Unterkunft (z. B. Nichtraucherzimmer, Familienzimmer)
um eine anderweitige Verwendung der Unterkunft zu
bemühen.
6.3 Der Gastgeber hat sich eine anderweitige Belegung und, soweit
diese nicht möglich ist, ersparte Aufwendungen anrechnen
zu lassen.
6.4 Nach den von der Rechtsprechung anerkannten Prozentsätzen
für die Bemessung ersparter Aufwendungen, hat der
Gast, bzw. der Auftraggeber an den Gastgeber die folgende
Beträge zu bezahlen, jeweils bezogen auf den gesamten Preis
der Unterkunftsleistungen (einschließlich aller Nebenkosten), jedoch
ohne Berücksichtigung etwaiger öffentlicher Abgaben wie
Fremdenverkehrsabgabe oder Kurtaxe:
• Bei Ferienwohnungen/Unterkünften
ohne Verpflegung 90%
• Bei Übernachtung/Frühstück 80%
• Bei Halbpension 70%
• Bei Vollpension 60%
6.5 Dem Gast/dem Auftraggeber bleibt es ausdrücklich vorbehalten,
dem Gastgeber nachzuweisen, dass seine ersparten
Aufwendungen wesentlich höher sind, als die vorstehend berücksichtigten
Abzüge, bzw. dass eine anderweitige Verwendung
der Unterkunftsleistungen oder sonstigen Leistungen
stattgefunden hat. Im Falle eines solchen Nachweises sind der
Gast, bzw. der Auftraggeber nur verpflichtet, den entsprechend
geringeren Betrag zu bezahlen.
6.6 Der Abschluss einer Reiserücktritts- und Reiseabbruchkostenversicherung
wird dringend empfohlen.
6.7 Die Rücktrittserklärung ist aus buchungstechnischen Gründen
an die MTK (nicht an den Gastgeber) zu richten und sollte
im Interesse des Gastes schriftlich erfolgen.
7. An- und Abreise
7.1 Die Anreise des Gastes hat zum vereinbarten Zeitpunkt,
ohne besondere Vereinbarung spätestens bis 18:00 Uhr zu erfolgen.
7.2 Für spätere Anreisen gilt:
Der Gast ist verpflichtet dem Gastgeber spätestens bis zum vereinbarten
Anreisezeitpunkt Mitteilung zu machen, falls er verspätet
anreist oder die gebuchte Unterkunft bei mehrtägigen
Aufenthalten erst an einem Folgetag beziehen will.
Erfolgt eine fristgerechte Mitteilung nicht, ist der Gastgeber
berechtigt, die Unterkunft anderweitig zu belegen. Für die Zeit
der Nichtbelegung gelten die Bestimmungen in Ziff. 6. entsprechend.
Teilt der Gast eine spätere Ankunft mit, hat er die vereinbarte
Vergütung, abzüglich ersparter Aufwendungen des Gastgebers
nach Ziff. 6.4 und 6.5 auch für die nicht in Anspruch genommene
Belegungszeit zu bezahlen, es sei denn, der Gastgeber hat vertraglich
oder gesetzlich für die Gründe der späteren Belegung
einzustehen.
7.3 Die Freimachung der Unterkunft des Gastes hat zum vereinbarten
Zeitpunkt, ohne besondere Vereinbarung spätestens bis
12:00 Uhr des Abreisetages zu erfolgen. Bei nicht fristgemäßer
Räumung der Unterkunft kann der Gastgeber eine entsprechende
Mehrvergütung verlangen. Die Geltendmachung eines
weitergehenden Schadens bleibt dem Gastgeber vorbehalten.
8. 8. Pflicht des Kunden zur Mängelanzeige, Mitnahme von
Tieren, Kündigung durch den Gastgeber
8.1 Der Gast ist verpflichtet, auftretende Mängel und Störungen
unverzüglich dem Gastgeber anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
Eine Mängelanzeige, die nur gegenüber der MTK erfolgt, ist
nicht ausreichend. Unterbleibt die Mängelanzeige schuldhaft,
können Ansprüche des Gastes ganz oder teilweise entfallen.
8.2 Der Gast kann den Vertrag nur bei erheblichen Mängeln
oder Störungen kündigen. Er hat zuvor dem Gastgeber im Rahmen
der Mängelanzeige eine angemessene Frist zur Abhilfe zu
setzen, es sei denn, dass die Abhilfe unmöglich ist, vom Gastgeber
verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein
besonderes, dem Gastgeber erkennbares Interesse des Gastes
sachlich gerechtfertigt ist oder aus solchen Gründen dem Gast
die Fortsetzung des Aufenthalts objektiv unzumutbar ist.
8.3 Für die Mitnahme von Haustieren gilt:
Eine Mitnahme und Unterbringung von Haustieren in der Unterkunft
ist nur im Falle einer ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung
zulässig, wenn der Gastgeber in der Ausschreibung
diese Möglichkeit vorsieht.
Der Gast ist im Rahmen solcher Vereinbarungen zu wahrheitsgemäßen
Angaben über Art und Größe verpflichtet.
Verstöße hiergegen können den Gastgeber zu außerordentlichen
Kündigungen des Gastaufnahmevertrag berechtigen.
Eine unangekündigte Mitführung von Haustieren oder unkorrekte
Angaben zu Art und Größe berechtigen den Gastgeber zur
Verweigerung des Bezugs der Unterkunft, zur Kündigung des
Gastaufnahmevertrags und zur Berechnung von Rücktrittskosten
nach Ziff. 6. dieser Bedingungen.
9. Haftungsbeschränkung
9.1 Die Haftung des Gastgebers aus dem Gastaufnahmevertrag
nach § 536a BGB für Schäden, die nicht aus der Verletzung
einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Gastaufnahmevertrags überhaupt erst
ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks
gefährdet oder aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit resultieren, ist ausgeschlossen, soweit
sie nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
des Gastgebers oder eines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen des Gastgebers beruhen.
9.2 Die Gastwirtshaftung des Gastgebers für eingebrachte
Sachen gemäß §§ 701 ff. BGB bleibt durch diese Regelung unberührt.
9.3 Der Gastgeber haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang
mit Leistungen, die während des Aufenthalts für
den Gast/Auftraggeber erkennbar als Fremdleistungen lediglich
vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche,
Ausstellungen usw.). Entsprechendes gilt für Fremdleistungen,
die bereits zusammen mit der Buchung der Unterkunft vermittelt
werden, soweit diese in der Ausschreibung, bzw. der
Buchungsbestätigung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet
sind.
10. Verjährung
10.1 Vertragliche Ansprüche des Gastes/Auftraggebers gegenüber
dem Gastgeber aus dem Gastaufnahmevertrag oder der
MTK aus dem Vermittlungsvertrag aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit einschließlich vertraglicher
Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf deren fahrlässiger
Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für
Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob
fahrlässigen Pflichtverletzung des Gastgebers, bzw. der MTK
oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
von deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhen.
10.2 Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem
Jahr.
10.3 Die Verjährung nach den vorstehenden Bestimmungen beginnt
jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch
entstanden ist und der Gast/Auftraggeber von Umständen, die
den Anspruch begründen und dem Gastgeber, bzw. der MTK als
Schuldner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen
müsste. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag,
einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag
oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen
Tages der nächste Werktag
10.4 Schweben zwischen dem Gast und dem Gastgeber, bzw.
der MTK Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche
oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die
Verjährung gehemmt bis der Gast oder der Gastgeber, bzw. die
MTK die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete
Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens 3
Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
11. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien
(insbesondere dem Corona – Virus)
11.1Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen
durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter
Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt
geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht
werden.
11.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene
Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer
bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten
und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen
die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich
zu verständigen.
12. Hinweis zu Einrichtungen der Alternativen Streitbeilegung;
Rechtswahl und Gerichtsstand
12.1 Der Gastgeber und die MTK weisen im Hinblick auf das Gesetz
über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass bei Veröffentlichung
dieser Gastaufnahmebedingungen eine Teilnahme
für den Gastgeber und die MTK an der Verbraucherstreitbeilegung
nicht verpflichtend ist und der Gastgeber sowie die MTK
nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnehmen.
Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung für den Gastgeber
und/oder die MTK verpflichtend würde, informieren diese den
Gast/Verbraucher hierüber in geeigneter Form. der Gastgeber
und die MTK weisen für alle Verträge, die im elektronischen
Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online
Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/
odr/ hin.
12.2 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Gast, bzw. dem
Auftraggeber und dem Gastgeber, bzw. der MTK findet ausschließlich
deutsches Recht Anwendung. Entsprechendes gilt
für das sonstige Rechtsverhältnis.
12.3 Soweit bei zulässigen Klagen des Gastes, bzw. des Auftraggebers
gegen den Gastgeber oder die MTK im Ausland für deren
Haftung dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet
wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich
Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Gastes Kunden
ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
12.4 Der Gast, bzw. der Auftraggeber, können den Gastgeber,
bzw. die MTK nur an deren Sitz verklagen.
12.5 Für Klagen des Gastgeber, bzw. der MTK gegen den Gast,
bzw. den Auftraggeber ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend.
Für Klagen gegen Gäste, bzw. Auftraggeber, die Kaufleute,
juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder
Personen sind, die Ihren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohn-/
Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz
des Gastgeber vereinbart.
12.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und
insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen
der Europäischen Union oder andere internationale Bestimmungen
anwendbar sind.
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Stand dieser Fassung: Oktober 2020
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